Allgemeine Verkaufs-, Liefer- & Ausführungsbedingungen

1.0

Allgemeines

1.1
Für den Verkauf, die Lieferung und Ausführung von Moser Sicherheit AG bzw. Moser-Produkten gelten nachfolgende
Bedingungen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen und von Moser Sicherheit AG schriftlich bestätigt
wurden. Subsidiär gelten die Bestimmungen der SIA-Normen 118 und 380/7. Durch jede Bestellungserteilung
anerkennt der Besteller sämtliche Punkte dieser Verkaufs-, Liefer- und Ausführungsbedingungen. Für Werkverträge
bilden diese Bedingungen, die Auftragsbestätigung bzw. das definitive Detailprojekt oder die Submission integrierende
Dokumente.
1.2
Der Besteller hat Moser Sicherheit AG auf alle gesetzlichen, behördlichen oder anderen Vorschriften und Besonderheiten aufmerksam zu machen, welche sich auf die Erstellung, die Bedienung, den Betrieb oder die Wartung einer Anlage beziehen.

2.0

Masse und Abbildungen

2.1
Alle Masse, Abbildungen und übrigen Angaben in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sind unverbindlich und können jederzeit ohne vorherige Mitteilung geändert werden.
2.2
Konstruktions- und Modelländerungen sind vorbehalten, da die Anpassungen durch Weiter- oder Neuentwicklungen unvermeidlich sind.

3.0

Bestellungen

3.1
Alle Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen, wobei folgende Angaben unerlässlich sind: Menge, Artikelnummer und Bezeichnung.
3.2
Artikel, welche als Muster oder zur Auswahl bestellt werden, werden ab Versand nach 14 Tagen verrechnet. Muster oder Artikelvorlagen werden nicht kostenlos abgegeben. Musterartikel in einwandfreiem Zustand (inkl. Verpackung) werden bei Rückgabe innert einem Monat nach Verrechnung 100% gutgeschrieben.

4.0

Lieferfristen

4.1
Die Lieferfristen werden so kurz als möglich gehalten. Bei nicht lagermässig geführten Artikeln oder Sonderanfertigungen werden die Lieferfristen nach bestem Ermessen freibleibend angegeben. Moser Sicherheit AG ist auch zu Teillieferungen berechtigt.
4.2
Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung werden grundsätzlich nicht anerkannt.

5.0

Preise und Rabatte

5.1
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken und sind unverbindlich. Sie verstehen sich ab Cham, ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung. Die Mehrwertsteuer wird offen berechnet. Preis- oder Rabattänderungen ohne vorherige Anzeige sind vorbehalten.
5.2
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.
5.3
Regiearbeiten und baulich bedingte Überzeit werden immer zu den bei Ausführung gültigen Ansätzen berechnet, wobei die Arbeit, Reise- und Deplacementkosten von Moser Sicherheit AG in Rechnung gestellt werden. Es gelten folgende Zuschläge:
Montag bis Freitag
Montag bis Freitag
Samstag
Sonntag und allg. Feiertage
18.00 - 20.00h
20.00 - 06.00h
plus 25%
plus 50%
plus 50%
plus 100%
   
6.0

Verbindlichkeit von Offerten und Aufträgen

6.1
Die in den Offerten genannten Preise sind für Moser Sicherheit AG nur bei sofortiger Bestellung und bei Abnahme der angegebenen Menge verbindlich.
6.2
Die Apparatepreise sowie die Einheitspreise für die Apparatemontage und die Zentralverdrahtung sind während 12 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung verbindlich; spätere Lieferungen und Arbeiten werden zu den neuen gültigen Ansätzen berechnet. Moser Sicherheit AG passt die Produkte laufend dem neuesten Stand der Technik an; Konstruktionsänderungen und damit verbundene Preisanpassungen bleiben deshalb vorbehalten.

7.0

Fristen

7.1
Die vereinbarten Termine werden verbindlich, sobald die wesentlichen Elemente der Anlage in gegenseitiger Absprache festgelegt, der Auftrag von Moser Sicherheit AG schriftlich bestätigt resp. der Werkvertrag allseitig unterzeichnet, die fälligen Anzahlungen geleistet sind und das Objekt für den ungehinderten Einbau der Apparate zur Verfügung steht.
7.2
Die Termine gelten automatisch als verlängert, wenn Unterlagen, Genehmigungen, Materialien usw., deren Vorhandensein nicht in der Verantwortung von Moser Sicherheit AG steht, nicht rechtzeitig vorliegen und wenn der Besteller Änderungen und zusätzliche Arbeiten wünscht.
7.3
Die Termine werden unter Berücksichtigung der für die Ausführung notwenigen Normalarbeitstage festgelegt. Bauseitige Verzögerungen können die Einhaltung der vereinbarten Termine erschweren oder verunmöglichen. Moser Sicherheit AG haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen. Werden Überzeitarbeiten notwenig oder entstehen andere Mehrkosten, behält sich Moser Sicherheit AG vor, diese zu verrechnen.
7.4
Streik, Aussperrung, Transportstörungen und andere Fälle höherer Gewalt entheben Moser Sicherheit AG während ihrer Dauer von der Vertragserfüllung.
7.5
Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt den Besteller nicht zum Annullieren des Vertrages oder zu Entschädigungsansprüchen.

8.0

Leistungsumfang

8.1
Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, liefert Moser Sicherheit AG nach dem Stand der Technik bewährte Systeme und Software in Standardausführung.
8.2
Moser Sicherheit AG behält sich ausdrücklich vor, von den vereinbarten Leistungsmerkmalen der Produkte abzuweichen, wenn sich daraus keine funktionalen Einschränkungen ergeben. Der Besteller akzeptiert allfällige aus diesen Abweichungen entstehende Änderungen. Moser Sicherheit AG ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert worden sind.
8.3
Der Besteller erhält ein standardisiertes Anlagehandbuch und eine standardisierte Bedienungsanleitung. Was darüber hinaus geht, wird gegen Entgelt erstellt und geliefert.
8.4
In der Auftragsbestätigung resp. im Werkvertrag nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet.
8.5

Separat werden insbesondere folgende zusätzliche Leistungen verrechnet:

Änderungen bzw. Neuerstellen der Ausführungsunterlagen infolge baulich bedingter Umstellungen oder Konzeptänderungen
Erstellen von technischen Unterlagen und baulich bedingten Spezialkonstruktionen
Erstellen von Planunterlagen mit detaillierter Leitungs- oder Rohrführung, wenn die Installationen nicht an Moser Sicherheit AG vergeben werden
Erstellen von detaillierten Lageplänen und individuellen Bedienungsanleitungen
Nachinstruktion insbesondere an Fremdinstallateure und Fremdhandwerker
Abklärungen und Erstellen von Skizzen und Schemata für bauseitig gelieferte Apparate
Aufschaltung anlagefremder Signal- und Schaltkreise
Ausserordentliche, baubedingte, zusätzliche Baustellenbesuche
Lagepläne, welche durch die Feuerwehr, Feuerpolizei oder andere Organe verlangt werden
9.0

Ausführung

9.1
Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Bauherrn resp. der Bauleitung. Mehraufwand von Moser Sicherheit AG, verursacht von Drittfirmen durch Nichtbeachtung der Koordinationsbestimmungen, wird separat verrechnet.
9.2
Moser Sicherheit AG behält sich vor, Installationsaufträge an geeignete Drittfirmen unterzuvergeben.
9.3
Die Bauarbeiten müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Moser Sicherheit AG-Mitarbeiter kontinuierlich und ungehindert arbeiten können; diese müssen vom Besteller mindestens 3 Wochen im voraus schriftlich angefordert werden, sofern nicht bereits eindeutige Terminabsprachen getroffen worden sind.
9.4
Die Ausführungsarbeiten werden mit dem Besteller abgestimmt. Dieser ist verpflichtet, Moser Sicherheit AG ohne Wartezeiten ungehinderten Zugang zu den Anlagen und Räumlichkeiten zu verschaffen. Gelten am Installationsort besondere äussere Bedingungen und Sicherheitsvorschriften, so garantiert der Besteller rechtzeitig und ohne Mehraufwand für Moser Sicherheit AG die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung. Wenn die Arbeiten nur ausserhalb der normalen Arbeitszeiten vorgenommen werden können, verrechnet Moser Sicherheit AG diese Mehrkosten gemäss den aktuellen Ansätzen.
9.5
Bei Arbeitsunterbrüchen und Behinderungen infolge ausserordentlicher, baulicher Umstände oder angeordneter Rücksichtnahme auf hausgebundene Vorschriften werden die daraus entstehenden Umtriebe, wie Ausfall- und Wartezeiten, zusätzliche Reisezeiten, Deplacementspesen usw. separat verrechnet.
9.6
Wird die Installation ganz oder teilweise durch den Besteller ausgeführt, müssen die Leerrohre mit Zugdrähten versehen und die Leitungen gekennzeichnet sein; ebenso hat er die Isolationsprüfung für das gesamte Meldenetz selbst durchzuführen. Die Weisungen und Installationsvorschriften von Moser Sicherheit AG sind einzuhalten.
9.7
Sofern Elektro-Installationen durch den Besteller bereitgestellt werden, müssen diese einwandfrei funktionieren und die Anschlusspunkte bzw. Kabel entsprechend gekennzeichnet und beschriftet sein. Hält der Besteller diese Vorgabe nicht ein, verrechnet Moser Sicherheit AG die daraus entstehenden Mehraufwendungen zusätzlich. Ausserdem gilt, dass in Räumen mit Elektro-Installationen insbesondere keine Staub vereinbarten Arbeiten während und nach der Installation mehr verrichtet werden dürfen.
9.8
Folgende Arbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten und Verantwortung auszuführen:
Maurer-, Maler-, Schlosser- und Schreinerarbeiten für das Erstellen von Durchbrüchen, Aussparungen, Sockel für Signalzentralen, Spezialkonstruktionen sowie Spitz- und Zuputzarbeiten.
Besondere Anschlüsse und dazugehörige Leitungen, wie Netzanschluss und Steuerungen, die nicht von Moser Sicherheit AG geliefert  werden.
Alle Arbeiten am Telefonnetz durch A- resp. B-Konzessionäre.
Erstellen und Beschaffen von speziellen Montagehilfen wie Gerüste, Hebevorrichtungen, Leitern für Arbeiten über 3 m (diese müssen gemäss SUVA-Vorschriften erstellt, durch die zuständige Baupolizei abgenommen werden und bis Abschluss der Inbetriebsetzung verfügbar sein).
Das Abladen des Materials mit einem bauseitigen Kran.
Die vorschriftgemässe Abtrennung von geschützten und ungeschützten Gebäuden und Gebäudeteilen.
Stellung von Brandwachen, die bei Brandausbruch infolge Schweissarbeiten sofort die notwenigen Massnahmen ergreifen.
Die Zugänglichkeit zu Installationen und insbesondere zu Meldern in Hohldeckenräumen muss auch nach der Fertigstellung jederzeit gewährleistet sein.
Revisionsöffnungen
10

Transport und Lagerung

10.1
Die Ware reist ab Cham auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Lieferungen sind bei Erhalt durch den Empfänger auf offensichtliche Mängel und Transportschäden zu kontrollieren. Transportschäden müssen sofort der beauftragten Transportanstalt gemeldet werden.
10.2
Ab Lieferbeginn muss für die Einlagerung von Materialen und Werkzeugen ein trockener, abschliessbarer und heizbarer Raum zur Verfügung stehen; wenn nicht, haftet der Besteller für Beschädigungen oder Verlust von Material und Werkzeug. Umlagerungen auf Verlangen des Bauherrn oder der Bauleitung werden verrechnet.

11

Inbetriebsetzung und Abnahme

11.1 Die Inbetriebsetzung umfasst:
  Funktionskontrolle der von Moser Sicherheit AG gelieferten Apparate
  Einschalten der Anlage inkl. Bereinigung des Anlagendossiers
  Eine Instruktion des Bedienungspersonals im Anschluss an die Inbetriebsetzung
11.2 In Regie verrechnet werden grundsätzlich:

      Aufschalten und Funktionskontrolle bauseits gelieferter Apparate und anlagefremder Signal- und Schaltkreise
      Änderungs- und Anpassungsarbeiten sowie Wiederinbetriebsetzung bestehender Anlagenteile
      Mehraufwand für baubedingte, etappenweise Inbetriebsetzung und für Provisorien
      Nachkontrolle aller vom Besteller ausgeführten Installationen
      Aufwand für eventuelle Nacharbeiten
11.3
Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das vom Besteller und von Moser Sicherheit AG unterzeichnet wird.
11.4
Wird die Abnahme verweigert, so führt dies zu einem entsprechenden Vermerk auf dem Abnahmeprotokoll. Eine Verweigerung der Abnahme ist nur möglich, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Bei geringfügigen Mängeln gilt die Abnahme als erfolgt. Der Besteller hat Moser Sicherheit AG für die Nachbesserung der protokollierten Mängel eine angemessene Frist zu setzen.
11.5
Moser Sicherheit AG behält sich vor, jederzeit eine Teilabnahme vornehmen zu können.
12

Rücksendungen

12.1
Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Spezialanfertigungen und Waren, die Moser Sicherheit AG nicht im Lagersortiment führt, können nicht zurückgenommen werden. Bei Rücksendungen ist die Beilegung einer Rechnungs- oder Lieferscheinkopie unerlässlich. Moser Sicherheit AG behält sich vor, für Umtriebe und Instandstellungen den Betrag der Gutschrift entsprechend zu kürzen oder einen Mehrbetrag zu verrechnen.
13

Zahlungsbedingungen

13.1
Für den Materialverkauf gilt: 100% innert 30 Tagen ohne jeglichen Abzug von Skonto.
13.2
Für Apparatelieferungen gilt in Anlehnung an die VSM- und SIA-Bedingungen folgendes:
  30% Anzahlung bei Bestellung
  30% bei Materialauslieferung
  30% bei Inbetriebsetzung
  10% mit Stellung der Schlussrechnung ohne jeglichen Abzug von Skonto
13.3
Für Dienstleistungen werden Teilrechnungen bis 90% der geleisteten Arbeiten ausgestellt. Der Rest wird nach Stellung der Schlussrechnung fällig, netto.
13.4
Der Besteller darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag entstanden sind, nur mit schriftlicher Erlaubnis von Moser Sicherheit AG verrechnen.
13.5
Bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen kann Moser Sicherheit AG Lieferungen und Arbeiten unterbrechen und nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz von mindestens 70% des Restauftrages verlangen.
13.6
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, hat der Besteller vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten.
13.7
Sind einzelne Anlagenteile fertig montiert oder entstehen grössere bauseitig bedingte Unterbrüche, kann Moser Sicherheit AG Teilrechnungen erstellen.
   
14

Eigentumsvorbehalt

14.1
Moser Sicherheit AG ist ermächtigt, bis zur vollständigen Bezahlung das Bauhandwerkerpfandrecht oder einen Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers eintragen zu lassen.
   
15

Garantie

15.1
Die Garantie erstreckt sich auf den vertraglichen Leistungsumfang. Zeigen sich innerhalb der Garantiezeit Fabrikations- oder Materialfehler oder entstehen Funktionsstörungen, so übernimmt Moser Sicherheit AG, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach eigener Wahl kostenlose Instandstellung bzw. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Eigentum von Moser Sicherheit AG. Für fremdfabrizierte Anlagenteile (z.B. Akkumulatoren, Telefonrufgeräte, Video-Terminals und Datenspeicher) gilt die vom Hersteller gewährte Garantie.
Die Garantie erstreckt sich insbesondere nicht auf:
Schäden, die durch höhere Gewalt, aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, unrichtige Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Montage, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen oder unbefugte Eingriffe entstehen.
Direkte oder indirekte Schäden als Folge von Störungen, Alarmauslösungen oder Löschmitteleinsätzen (Löschmittelersatz, Folgeschäden, etc.)
Für Polizei-, Feuerwehr- und Alarmempfängereinsätze.
Für den Einsatz von Bewachungspersonal.
Für Kostenersatz aufgrund von Mehraufwendungen des Anlagenbetreibers oder Dritter.
Für entgangenen Gewinn.
Schäden an einbetonierten oder unterputzverlegten Installationsteilen.
Abpress-Schäden an bestehenden Rohrleitungen oder Anlagenteilen bei Erweiterungen von Löschanlagen.
15.2
Moser Sicherheit AG leistet Garantie im Rahmen der SIA-Bestimmungen für den normalen Gebrauch und Einsatz der Produkte für die Dauer von 1 Jahr nach Lieferung, wobei die elektronischen Geräte von dieser Regelung ausgenommen sind. Hier dauert die Garantie 6 Monate. Mängel sind vor Ablauf der Garantiefrist schriftlich zu rügen.
15.3
Wird ein Wartungsvertrag abgeschlossen, gilt die dort vereinbarte Garantiedauer.
15.4
Moser Sicherheit AG übernimmt die Haftung für die vereinbarungsgemässe Ausführung der Arbeiten im Rahmen der vorerwähnten Garantiebestimmungen. Moser Sicherheit AG haftet nicht für die Arbeiten von Drittfirmen.
15.5
Jede weitere Haftung wird ausdrücklich wegbedungen, insbesondere die Haftung für direkte oder indirekte Schäden als Folge von Störungen oder Versagen der Anlage.
15.6
Ist der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, kann Moser Sicherheit AG jegliche Garantieleistungen verweigern. Die Garantiefrist wird nicht unterbrochen.
   
16

Strahlenschutz für Ionisationsrauchmelder

16.1
Ohne das ausdrückliche Einverständnis von Moser Sicherheit AG darf ein Melder weder aus der Anlage entfernt noch an ihm manipuliert werden. Vor Ausserbetriebsetzung einer Brandmeldeanlage, Weiterverkauf der Apparate oder bei Verlust aus irgendwelchen Gründen ist Moser Sicherheit AG zu benachrichtigen. Ionisationsrauchmelder müssen Moser Sicherheit AG zur Entsorgung zurückgesendet und dürfen nicht anderweitig entsorgt werden. Die anfallenden Kosten und Aufwände werden von Moser Sicherheit AG in Rechnung gestellt.
17

Eigentums- und Immaterialgüterrecht

17.1
Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der Anlage bleibt bei Moser Sicherheit AG; diese Unterlagen dürfen Drittpersonen, insbesondere der Konkurrenz, nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung verwendet werden.
17.2
Marken, Kennzeichnungen, Eigentumsangaben und Copyright-Vermerke dürfen vom Besteller in keiner Form verändert werden.
17.3
Jede Erweiterung oder Änderung von Produkten durch den Besteller bedarf einer schriftlichen Zustimmung von Moser Sicherheit AG.
17.4
Aus Sicherheitsgründen sind im Interesse des Anlagenbesitzers sämtliche schriftlichen Dokumente der Anlage vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
18

Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1
Als Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand wird für beide Vertragsparteien Zug vereinbart, sofern nicht zwingendes Recht anzuwenden ist. Moser Sicherheit AG behält sich jedoch vor, den Vertragspartner an seinem Wohnsitz zu belangen.
18.2 Schweizer Recht ins anwendbar.
 

Gültig ab 1. August 2009 / Moser Sicherheit AG